Mit dem Urteil des VG Stuttgart vom 19.06.2007  –  6 K 4166/06 – ist die Klage eines Lehrers auf Kompensation nicht gewährter Altersermäßigung bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit durch Freistellung oder finanzielle Abgeltung abgewiesen worden.

Im Februar 2003 war in Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ geändert. worden. Diese sah bis dahin für Lehrer ab 55 Jahren eine Ermäßigung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde vor. Das erforderliche personalrechtliche Beteiligungsverfahren war dabei allerdings nicht eingehalten worden und erst im August 2006 nachgeholt worden. Gleichwohl hatte der Kläger, ein Lehrer, in den Jahren 2003 bis 2006 die Altersermäßigung nicht mehr erhalten.

Mit seiner Klage begehrte er nun primär Freistellung im Umfang der geleistete Überarbeit und alternativ eine finanzielle Abgeltung.

Das VG wies die Klage ab. Weder für die begehrte Freistellung noch für eine Vergütung bestehe eine Rechtsgrundlage. Der Dienstherr sei weder nach der Fürsorgepflicht noch nach dem Prinzip von Treu und Glauben zum Zeitausgleich verpflichtet. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung könne nur dann bestehen, wenn ein Beamter zu Unrecht tatsächlich zuviel Arbeitszeit geleistet habe. § 90 Abs. 2 LBG BW sehe vor, daß ein Beamter ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst bei zwingenden Gründen leisten müsse. Nur für die Stunden die im Monatsmittel eines Quartals über fünf Stunden Mehrarbeit pro Monat anfielen, enstehe nach § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG BW ein Anspruch auf Kompensation durch Dienstbefreiung. Da die exakte Arbeitszeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum überhaupt nicht mehr ermittelt werden könne, könne auch nicht festgestellt werden, ob Ansprüche nach § 90 Abs. 2 Satz 2-3 LBG BW in Betracht kämen. Der Kläger verkenne auch, daß aufgrund der häufigen Schulferien überhaupt nur in wenigen Monaten voll gearbeitet werde und sich deswegen die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt im Rahmen der 41-Stunden-Woche bewege. Auch eine Schadenersatzanspruchsgrundlage bezüglich der Mehrarbeitsvergütung sei nicht ersichtlich.

Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist in dieser Angelegenheit womöglich noch nicht gesprochen, denn das VG hat die  Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Fundstelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart zum Urteil vom 19.06.07  –  6 K 4166/06 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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