Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 2. August 2007 – 14 B 04.3576 – mit der Frage befaßt, inwieweit Lehrkräfte auf die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Schulreisen oder Schullandheimen wirksam verzichten können.

Ein Studiendirektor eines Gymnasiums nahm wie in den vergangenen Jahren auch auf der Gurndlage einer Dienstreiseanordnung gemeinsam mit Schülern an einem dreitägigen Unterrichtsprojekt in einer privaten Einrichtung teil, wobei für die Teilnehmer Kosten in Höhe von € 40,00 anfielen.Nach seiner Rückkehr beantragte der Lehrer Reisekostenerstattung. Auf dem dafür vorgesehenen Formblatt war – wie bisher – ein Zusatz vorgesehen, wonach der Antragsteller sich mit der Erstattung eines Teilbetrages einverstanden erklärte und im übrigen auf die Reisekostenerstattung verzichtete.

Nach erfolglosem Vorverfahren, aber erfolgreicher Klage wandte sich der Dienstherr mit der Berufung an den BayVGH. Der BayVGH hatte keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Schulfahrt um eine schulische Veranstalung und damit auch um eine Dienstreise im Sinn des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung (BayRKG) handelte. Nach dem BayRKG habe ein beamteter Lehrer dann grundsätzlich auch nach § 3 Abs. 1 BayRKG Anspruch auf Reisekostenvergütung. Auf die Erstattung von Reisekosten könne – anders als auf Besoldung – zwar verzichtet werden und § 3 Abs. 6 BayRKG weise auf diese Möglichkeit auch hin.

Dem Dienstherrn sei es jedoch unter dem Aspekt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, dem Kläger die Verzichtserklärung entgegen zu halten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, den Beamten von den ihm angefallenen Kosten freizuhalten. Daran ändere auch der Umstand , daß dem Kläger die Verwendung des Formblattes mit dem darauf enthaltenen Verzicht seit Jahren bekannt war, nichts. Ein Verzicht könne nur freiwillig geleistet werden. Der Dienstherr versetze aber duch die verwendeten Formblätter die Beamten in die Zwangssituation, entweder den Verzicht zu leisten oder die Durchführung der Schulfahrt aus Kostengünden in Frage zu stellen. Schulfahrten dienten als sinnvolle, anerkannte und im Falle der Anordnung unzweifelhaft auch gebilligte Formen eines abwechslungsreichen Unterrichtes dem staatlichen Bildungsziel. Die Durchführung und Finazierung solcher Unterrichtsformen könne dann aber nicht vom Verhalten des einzelnen Lehrers abhängen, sondern müsse vom Dienstherrn gertragen werden.

Die Praxis der Verzichtserklärungen könne dazu führen, daß der Beamte, der nicht bereit ist, auf die Erstattung zu verzichten, aus der Lehrergemeinschaft ausgegrenzt wird, weil dann der Teilerstattungsbetrag für diese u.U. noch geringer ausfiele bzw. weniger Fahrten durchgeführt werden. Ebenso könne diese Praxis auch zu einem Ansehensverlust und u.U. auch zu Nachteilen bei der dienstlichen Beurteilung führen.

Zur Rechtfertigung der Verzichtsprais könne sich der Dienstherr nicht darauf berufen, daß anderenfalls wegen fehlender Haushaltsmittel erheblich weniger Schulreisen unternommen werden können. Es sei Aufgabe des Staats, für den Untericht notwendige Mittel zu Verfügung zu stellen.

Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig auf die Erstattung verzichtet habe, könne er nun den vollen Ausgleich verlangen, weil feststehe, daß er erst nach Abgabe der letzten Verzichtserklärung Kenntnis von der insoweit einschlägigen Entscheidung des BAG vom 11.09.2003 bezüglich der Rechtswidrigkeit der Verzichtspraxis bei angestellten Lehrern erlangt hatte.

Fundstelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 20.09.2007

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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