Nach § 126 Abs. 3 BRRG sind Beamte grundsätzlich gehalten, vor jeder Klage aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren durchführen. Das gilt auch dann, wenn selbst nach der VwGO die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht vorgesehen ist.
Das Vor- bzw. Widerspruchsverfahren dient u.a. dem Zweck, einer Behörde die Gelegenheit zu geben, das eigene Tun nochmals auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Außerdem ist auch die Entlastung der Gerichte bezweckt.
In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, daß das Widerspruchsverfahren oft nur eine Durchlaufstation zum gerichtlichen Klageverfahren darstellt und nur in seltenen Fällen die angezeigte Abhilfe verschafft. Für den Widerspruchsführer zieht sich damit das Verfahren in die Länge, der Steuerzahler hat die Kosten des erhöhten Verwaltungsaufwandes zu tragen.
Vor diesem Hintergrund hat der Landtag NRW im September 2007 das sog. Bürokratieabbaugesetz II beschlossen, wonach in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten das Vorverfahren ab dem 01.11.2007 entbehrlich geworden ist.
Die Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf das Landesbeamtenrecht. Nach Artikel 2 Bürokratieabbaugesetz II ist § 179a LBG NRW in das LBG NRW eingefügt worden. Nach Satz 1 der neuen Vorschrift soll im Rahmen des Rechtschutzes gegen beamtenrechtliche Maßnahmen aus der Zeit zwischen dem 01.11.2007 und dem 31.10.2012 nun kein Vorverfahren mehr notwendig sein. Satz 2 schafft hierzu dann aber schon wieder einer weitreichende Ausnahme. In besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungs-, entschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt nämlich alles beim Alten und damit auch bei der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens.
Fundstelle: Vorabdruck des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser