Beamte haben keinen direkten Anspruch auf eine bestimmte Bewertung eines Dienstpostens. Die Herabwertung eines Dienstpostens ist möglich. Welche Auswirkungen dies auf die Beförderungsaussichten eines Dienstposteninhabers haben kann, thematisiert der Beschluß des OVG NW vom 24.10.2007 – 6 B 1330/07 -.
Das OVG befaßte sich in dem Verfahren mit dem Antrag eines Bewerbers, der verhindern wollte, daß ein Konkurrent, der den entsprechenden Dienstposten bereits seit zwei Jahren innehatte, eine A 12-Stelle ohne erneute Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese zugewiesen bekommt. Der Antragsteller trug vor, daß er zum Zeitpunkt der damaligen Zuweisung des Dienstpostens an den Konkurrenten selbst einen Dienstposten bekleidet habe, der jedenfalls damals noch nach A 12 bewertet war. Er habe damals deswegen keinen Grund gehabt, sich auf den streitbefangenen Dienstposten zu bewerben und darauf vertraut, daß sich die Bewertung seines Dienstpostens – wie dann doch geschehen – nicht ändert. Er habe sich für seinen Dienstposten aber immerhin auch einer Bestenauslese stellen müssen.
Der Dienstherr beabsichtigte die Zuweisung ausnahmsweise ohne Bestenauslese vorzunehmen, weil der Konkurrent den der Stelle zugrundeliegenden Dienstposten eines Dienstgruppenleiters in der Leitstelle bereits seit längerem innehatte und weil die seinerzeitige Vergabe des Dienstpostens bereits unter Berücksichtigung des sich aus Art 33 Abs. 2 GG ergebenden Leistungsgrundsatzes erfolgt sei.
Das OVG NW wies das Begehren zurück. Die streitbefangene Stelle sei damals nach A 13 bewertet gewesen. Entsprechend den Vorgaben einer Dienstvereinbarung sei die Stelle daher auch im Juli 2005 im Polizeianzeiger unter Bezugnhame auf das Prinzip der Bestenauslese ausgeschrieben worden. Nur der beigeladene Konkurrent habe sich seinerzeit darauf beworben und alle Anforderungen erfüllt. Das Anforderungsprofil habe seinerzeit keine Kriterien enthalten, die auf einen unzulässigen Ausschluß von Bewerbern schließen lassen könnte.
Der Antragsteller habe zudem nicht darlegen können, daß er seinen herabgewerteten Dienstposten nach Ausschreibung im Wege der Bestenauslese erreicht hat. Er verfüge damit nicht über die nach einem Erlaß vorgesehene, notwendige Beförderungseignung nach mittlerweile erfolgter Dienstpostenabwertung. Auf schutzwürdiges Vertrauen in eine Beförderung ohne Dienstpostenwechsel könne sich der Inhaber eines früher höher bewerteteten Dienspostens aber nur berufen, wenn der Dienstposten seinerzeit nach dem Prinzip der Bestenauslese besetzt worden sei. Mangels schutzwürdigen Vertrauesn spiele es auch keine Rolle, daß er sich nicht auf andere Dienstposten beworben habe.
Fundstelle: Beschluß des OVG NW vom 24.10.2007 – 6 B 1330/07 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser