Der Beschluß des OVG Lüneburg vom 06.08.2007 – 5 ME 199/07 – verdeutlicht, daß die inhaltliche Ausgestaltung des Anforderungsprofils im Rahmen von Stellenauschreibungen bei Beförderungsstellen großen Einfluß auf die Stellenbesetzung hat. Plakativ ließe sich fast sagen: Alles was drin, ist wichtig. Alles was nicht drin steht, kann nicht hereingelesen werden und ist ohne Belang.

Die Auschreibung einer Studienrektorenstelle (A15) an einer Berufsschule enthielt einige ergänzende Angaben zum Tätigkeitsbereich. Ein Bewerber – ein Oberstudienrat – war anläßlich seiner Bewerbung mit „befriedigend“ beurteilt worden. U.a. wurde in der Beurteilung ausgeführt, daß der Bewerber die für die „Übernahme der Stelle eines Koordinators erforderlichen Fähigkeiten und Sachkenntnisse in einem den allgemeinen Anforderungen entsprechenden Umfang besitzt.“

Ein Konkurrent – ein Studienrat – war im Rahmen der Anlaßbeurteilung mit „gut“ beurteilt worden und die ihm wurde attestiert, daß er für Besetzung der Funktionsstelle als „gut geeignet“ eingeschätzt wurde. Er erhielt dann auch den Vorzug.

Gegen die negative Besetzungentscheidung erhob der Unterlegene Widerspruch und leitete ein Verfahren nach § 123 VwGO ein. Er begründete den Eilantrag vor allem damit, daß kein erheblicher Leistungunterschied vorliege. Er sei zwar schlechter beurteilt, habe Dienst in einem höherwertigen Amt geleistet. Der Konkurrent müsse erst noch Erfahrungen auf einem A14-wertigen Dienstposten sammeln, während er diese bereits langjährig gesammelt habe. Da er über mehrere Jahre zwei A 14-wertige Dienstposten parallel wahrgenommen habe, habe er im Prinzip Erfahrungen auf einem A15-wertigen Dienstposten sammeln können. Außerdem verwies er auf einige Zusatzqualifikationen, die er sich im Laufe seiner Dienstzeit erworben hatte.

Das angerufene VG versagte dem Antragsteller Eilrechtsschutz. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Der Konkurrent sei nur in der Erwachsenenbildung tätig gewesen und habe keine Erfahrung im Umgang mit Berufsschülern. Dies sei aber eine gleichsam ungeschriebene Voraussetzung des Anforderungsprofils. Da der Konkurrent kein erstes Staatsexamen abgelegt habe, sei nicht ersichtlich, wie er Referendare beurteilen können soll. Er selbst könne für sich in Anspruch nehmen, sieben von acht zusätzlich in der Ausschreibung genannten Kriterien zu erfüllen. Die Beurteilungen seien nicht vergleichbar, weil sein Unterrichtsbesuch an einer Berufsschule und nicht an einer Technikerschule erfolgt sei.

Die Antragsgegnerin wandte ein, daß die Erwachsenenbildung ebenfalls pädagogisches Einwirken erfordere und ähnlich wie an einer Berufsschule eine Begutachtung, Beuteilung und Beratung der Schüler erfolge. Unterrichtserfahrung spiele aber wegen der Schwerpunkt der Stelle im koordinativen Bereich ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Die Diplomprüfung des Beigeladenen entspreche in der Wertigkeit der ersten Staatsprüfung. Im übrigen bleibe es bei dem schon in der Beuteilung dokumentierten Leistungsvorsprung.

Das OVG wies die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei zum Teil schon unzulässig, weil sie sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetze. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Unterrichtarten and den beiden Schultypen sei erstmalig in der zweiten Instanz erfolgt. Das VG habe in dem angegriffenen Beschluß hierzu mangels entsprechendem Vortrag des Antragstellers keine Stellung beziehen müssen. Mit möglichen Mängeln der Verwaltungsentscheidung, die schon während des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, aber vom Antragsteller im Verfahren nach § 123 VwGO nicht vorgetragen wurden, sei er nun nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO abgeschitten.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet. Der Dienstherr lege im Rahmen seiner Organisationsgewalt durch ein Anforderungsprofil die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest und entwickelt damit den Maßstab, nach welchem die Bestenauslese nach Art. 33 GG unter Zugrundelegung des Leistungsgrundsatzes durchgeführt wird.

Das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung begegne keinen Bedenken. Das Profil nenne konkret die Aufgaben, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. Aus dieser Aufzählung und der Darlegung der Antragsgegenerin ergebe sich, daß Unterrichtserfahrung lediglich eine untergeordnete Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung hat. Aus der Ausschreibung ergebe sich auch, daß es der Antragstellerin gerade nicht darauf ankam, in welchem Schultyp ein Bewerber die erforderlichen Erfahrungen und Qualifikationen erlangt hat.

Eine Fehlerhaftigkeit des Profils ergebe sich auch nicht daraus, daß es nicht zwingend den Abschluß der ersten Staatsprüfung Zugangsvoraussetzung vorsehe, weil eine derartige Vorbildung für die Wahrnehmung eines Funktionsdienstposten als schulfachlicher Koordinator nicht unabdingbar sein dürfte.

Das OVG merkte auch an, daß zu Gunsten eines Bewerbers, der in einem höherem Statusamt beurteilt ist, berücksichtigt werden kann, daß in diesem Statusamt in der Regel höhere Anforderungen an ihn erhoben werden. Daraus könne aber nicht zwangsläufig abgeleitet werden, daß die Wahrnehmung eines höhreren Statusamtes automatisch z.B. einen Beurteilungsunterschied von einer Note ausgleiche.

Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.08.2007 – 5 ME 199/07 –

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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