Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvF 3/02) verstößt die antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung gegen das gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Prinzip der Hauptberuflichkeit und dem Anspruch aufamtsangemessene Alimentation.

Hintergrund der Entscheidung war ein Normenkontrollantrag der Niedersächsischen Landesregierung, der die Vorschrift des § 80 c NBG zum Gegenstand hatte. Nach dieser Vorschrift können Bewerber für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis von drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. In Niedersachen sind auf Grundlage des § 80 C NBG circa 6.400 Bewerber als beamtete Lehrkräfte nur in Teilzeitbeschäftigung eingestellt wurden. Die dagegen gerichteten Klagen waren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes ist § 80 c NBG nur dann verfassungsgemäß, wenn die Vorschrift dahingehend ausgelegt werde, dass die Einstellung in Teilzeitbeschäftigung einen diesbezüglichen Wunsch des Bewerbers voraussetze.

Das Bundesverfassungsgericht ist hingegen der Ansicht, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 c NBG nicht möglich ist und erklärte die Vorschrift daher für nichtig. § 80 c NBG lasse keine Deutung dahingehend zu, dass die Begründung einer Teilzeitbeschäftigung von der Wahlmöglichkeit des betroffenen Bewerbers abhängig ist. Die in der Vorschrift vorgesehene Möglichkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit von Beamten verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und amtsangemessenen Alimentation.

Das Berufsbeamtentum stelle nach dem Grundgesetz eine Institution dar, welche eine stabile Verwaltung sichern und einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Beamte werde mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zustellen. Im Gegenzug habe der Dienstherr dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies solle den Beamten in die Lage versetzen, unsachlichen oder parteilichen Einflussnahmen zu widerstehen und seine Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung zu fördern.

Diese beamtenrechtlichen Grundsätze seien mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht in Einklang zu bringen. Einem Teilzeitbeamten werde nicht das Maß an beruflicher Auslastung und der Lebensunterhalt geboten, der einem Vollzeitbeamten zustehe. Die daraus korrespondierende Erhöhung des Nebentätigkeitsumfangs begründe die Gefahr, dass der Beamte „Diener zweier Herren“ werde. Dadurch seien Interessenkonflikte vorprogrammiert, die die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden könnten.

Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in die Grundsätze des Berufsbeamtentums sei auch nicht in dem sozialstaatlich legitimen Anliegen, die Arbeitslosigkeit zu steuern, zu sehen. Diesem Anliegen könne auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Dienstherr Lehrer im Angestelltenverhältnis einstelle.

Zudem ergibt sich nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch keine andere Bewertung aus der im Jahr 2006 an Art. 33 Abs. 5 GG angefügten „Fortentwicklungsklausel“. Nach der eindeutigen Gesetzesfassung sei allein das Recht des öffentlichen Dienstes und nicht der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, fortzuentwickeln.

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

 

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