Das BVerwG vertritt in seinen Beschlüssen – 2 C 21.06 – , – 2 C 26.06 –  und – 2 C 29.07 – vom 27. September 2007 die Auffassung, daß § 25 b des nordrhein-westfälischen Beamtenrechts (LBG NW) verfassungswidrig ist und hat die Verfahren dem BVerfG zur Klärung der Frage der Wirksamkeit der Regelung vorgelegt.

In NRW können Beamten Leitungsfunktionen auf Zeit übertragen werden. Das Beamtenrecht sieht vor, daß zunächst für die Dauer von fünf Jahren möglich ist und hieran eine entsprechend lange zweite Befristung geknüpft werden kann, bevor die Leitungsfunktion auf Lebenszeit übertragen werden darf. Die Regelung betrifft u.a. die mindestens der Besoldungsgruppe B4 angehörenden Ämter in den obersten Landesbehörde, der Besoldungsordnung B angehörende Ämter der Leiter sowie der Leiter von Teilen der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie auch der Besoldungsgruppe A16 angehörende Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder Studienseminare.

Das BVerwG ist der Auffassung, daß diese Staffelbefristung einem der hergebrachten Grundsätze des Beamtentums, der Übertragung von Ämter auf Lebenszeit, widerspricht. Die Beamten seien so in unzulässiger Weise dem Risiko der Beeinflussung durch unsachlichen oder politischen Druck und der Anpassung ausgesetzt, weil sie über Jahre keine Gewißheit darüber erlangen, ob sie in dem höher dotierten Amt verbleiben oder nicht. Der Grundsatz der Übertragung von Ämtern auf Lebenszeit solle für eine stabile Verwaltung sorgen und Beamte auch vor Ämterpatronage schützen.

Fundstelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 62/07 VOM 27.09.2007

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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