Das OVG Lüneburg hat sich in seinem Beschluss vom 20.07.2007 – 5 PA 290/05 – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit der Frage befaßt, inwieweit außerdienstliche Konsum von Marihuana eine Entfernung aus dem Dienst bedingen kann.
Ein Zeitsoldat hatte nach einer Durchsuchung im Rahmen einer Vernehmung und später auch in prozessual eingeräumt mehrere Male außerhalb militärischer Liegenschaften und außerhalb des Dienstes während des Urlaubs Marihuana konsumiert und jedenfalls einmal besssen zu haben. Darauf hin wurde gegen ihn die Entlassung aus dem Dienst gemäß § 55 Abs. 5 SG betrieben. Die hiergegen gerichtete Klage verband der Soldat mit einem Prozeßkostenhilfebegehren. Das VG Lüneburg verweigerte die Gewährung von PKH mit dem Hinweis, daß die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Die Beschwerde des Klägers, im Rahmen derer der Soldat dann jedweden Marihuanakonsum während seiner Zugehörigkeit zu Bundeswehr bestritt, wies nun das OVG zurück:
Angesichts seines bisherigen Vorbringens könne das nunmehrige Bestreiten eines Drogenkonsums während der Dauer der Zughörigkeit zur Bundeswehr im Rahmen der Gewährung von PKH nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Im übrigen sei aber auch der Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG aller Voraussicht nach in allen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere liege eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Mitsichführen von Marihuana vor. Aber auch der mehrfache außerdienstliche Konsum stelle eine Pflichtverletzung dar. Nach der Rechtsprechung des BVerwG verstoße schon der einmalige, auch außerdienstliche Konsum von Haschisch gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Marihuana sei ein vergleichbares und damit auch gleich zu bewertendes Cannabis-Produkt. Auch außerhalb des Dienstes habe der Soldat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG das Ansehen der Bundeswehr zu wahren und die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht zu gefährden. Da der Konsum zudem verboten worden war, habe der Kläger auch gegen seine Gehorsamspflicht, vgl. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG, verstoßen.
Die erfoderliche Gefährdung der militärischen Ordnung liege in der mit dem Konsum verbundenen Minderung der Einsatzbereitschaft der Soldaten falls sich der Konsum z.B. durch Nachahmung verbreitet. Zudem müsse der Soldat auch während des Urlaubs damit rechnen, daß er in den Dienst zurückgerufen wird. Der Umstand, daß der Kläger trotz des Konsumverbots der Auffassung war, für sich selbst im Urlaub eine Ausnahme schaffen zu können, zeuge von einer Neigung zur Disziplinlosigkeit.
Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.07.2007 – 5 PA 290/05 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser