Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2007 – 3 A 10296/07.OVG – die Entlassung eines Lehrers wegen des Besitzes und der Versendung kinderpornografischen Materials bestätigt.

In der Wohnung des Landesbeamten waren zwei Datenträger mit kinderpornografischem Inhalt aufgefunden worden. Über die Datensicherung seines PC konnte nachvollzogen werden, daß über 200 einschlägige Bilder per Mail empfangen und nahezu die gleich Menge an Dateien zu Tauschzwecken versandt worden waren. Strafrechtlich wurde das Verhalten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60,– € geahndet.

Disziplinarrechtlich hatte das Geschehen zunächst die vorläufige Dienstenthebung nach § 45 Abs. 1 LDG Rheinland-Pfalz, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge gemäß § 45 Abs. 2 LDG Rheinland-Pfalz und die Erhebung der Klage auf Entfernung aus dem Dienst gemäß § 8 LDG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 40 LDG Rheinland-Pfalz zur Konsequenz.

Nach dem schon die Vorinstanz dem Antrag auf Entfernung aus dem Dienst entsprochen hatte, blieb auch die Berufung des Lehrers erfolglos. Das OVG wertete zu Lasten des Beamten, daß er sich offenbar in einem Ring gleichgeneigter Internet-User betätigt hatte. Seine Einlassung er habe den Inhalt der von ihm empfangenen und versandten Mails nicht gekannt, sei angesichts der Vielzahl der Mails und auch vor dem Hintergrund, daß er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert habe, nicht glaubhaft. Im Hinblick auf die für die Entfernung aus dem Dienst erforderliche besondere Schwere des Dienstvergehens und dem daraus resultierenden end­gültigen Ver­trauensverlust des Dienstherrn verwies das OVG darauf, daß der Beamte gerade als Lehrer in hohem Maß Kinderschutzvorschriften als Kernpflichten zu beachten habe. Milderungsgründe seien daher nicht ersichtlich.

Fundstelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz 12.07.07 – 3 A 10296/07.OVG –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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