Das VG Minden (Az.: 4 K 864/06 u.a.) hatte sich in sieben Musterklagen mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Bielefelder Feuerwehrleute Anspruch auf Freizeitausgleich haben. Die Beamten hatten zuvor mehr als die nach EU – Recht erlaubten 48 Wochenstunden arbeiten müssen.

Das europäische Recht erlaubt seit 1993 eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden. Am 14.07.2005 hatte der EUGH entschieden, dass die Richtlinie auch für Feuerwehrleute gilt. Die Entscheidung wurde im Oktober 2005 bekannt. Die Schichtpläne der Stadt Bielefeld sahen jedoch eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vor. Die Pläne wurden erst zum 01.01.2007 wegen einer Änderung der landesrechtlichen Verordnungen auf 48 Stunden geändert.

Die Kläger begehrten von der Stadt für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2006 Freizeitausgleich von 17 Stunden monatlich. Und sie bekamen zum Teil Recht. Das Gericht sprach ihnen Freizeitausgleich für die Zeit vom Oktober 2005 bis Dezember 2006 in Höhe von 7 Stunden monatlich zu. Die Richter gingen davon aus, dass die Stadt erst ab Oktober 2005 den Verstoß gegen EU – Recht erkennen konnte. Die Abzüge bei den Stunden wurden mit dem Umstand, dass es sich teilweise nur um Bereitschaftsdienst gehandelt habe und dem Hinweis auf eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Leistung gewisser Mehrstunden begründet.

Da noch weitere 120 Beamte einen entsprechenden Antrag gestellt haben, darf es in Bielefeld wohl zunächst nicht mehr brennen, falls das Urteil rechtskräftig wird.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung VG Minden

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