Arbeitnehmer sind regelmäßig gesetzlich versichert. Die Leistungen der gesetzlichen Versicherungen ergeben sich aus deren Katalogen. Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, können sich privat versichern.

Die Leistungen ergeben sich dann aus dem jeweiligen Vertrag. Aber Beamte, Richter und Soldaten werden vom Staat alimentiert. Der Stadt gewährt auch Beihilfen zur Gesundheitsversorgung. Diese Beihilfen sind unterschiedlich hoch und in Beihilfeverordnungen geregelt. Entsprechende Lücken können durch private Krankenversicherungen geschlossen werden.

Die Beihilfeverordnung NRW kam jetzt vor dem OVG Münster (u.A. A.: 2321/06) auf den Prüfstand. Dort war seit 2004 geregelt, dass bei krankhafter erektiler Dysfunktion helfende Medikamente zur Potenzsteigerung vollständig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Die ist unangemessen, urteilte das Gericht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich insbesondere am ausnahmelosen Ausschluss störte. Dabei ließ es das Gericht aber unentschieden, ob der Verordnungsgeber eine Einschränkung für die Beihilfefähigkeit von Potenzhelfern regeln kann.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Beck-online

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