und können nicht einfach mittels gesetzlichem Zuordnungsplan auf andere Behörden verteilt werden, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düssseldorf vom 30.05.2008 – Aktenzeichen 13 K 695/08 u.a.) auf die Klagen von fünf Beamten nun in der Hauptsache.

Bereits das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in Verfahren von Tarifangestellten und das Verwaltungsgericht Minden in Beamtensachen hatten im Rahmen mehrerer Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bedenken gegen die Verfassungsrechtskonformität des Straffungsgesetzes angemeldet. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte die Kläger allerdings ebenso wie das Landesarbeitsgericht Hamm auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Düssseldorf stellte nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Kläger trotz ihrer Zuweisung zu neuen Körperschaften weiter Landesbeamte geblieben sind. Zur Begründung hat der Kammervorsitzende in der öffentlichen Sitzung darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Gesetze die Zuordnung der betroffenen Beamten zu den neuen Dienststellen nicht gleichsam automatisch bewirken, insbesondere der von den Behörden verabschiedete Zuordnungsplan diese Verteilungswirkung nicht entfaltet. So gesehen liegt ein Vollzugsdefizit dieser Gesetze vor, weil einzelne Versetzungsverfügungen gegenüber den betroffenen Beamten nicht erlassen wurden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer allerdings für das beklagte Land die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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