Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluß vom 25.6.2010 – 9 K 836/10.F dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch Beamte Urlaubsabgeltung in Geld verlangen können, wenn sie wegen Krankheit (Dienstunfähigkeit) den Resturlaub vor der Pensionierun, häufig wegen Dienstunfähigkeit, nicht mehr nehmen können. Das Verwaltungsgericht Frankfurt wendet sich in seinem Vorlagebeschluß gegen die Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz, nach der Beamte keinen Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs haben sollen. Das VG Frankfurt ist auch entgegen der Meinung des Bundesarbeitsgerichts der Ansicht, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub abzugelten ist, sondern auch der darüber hinausgehende Urlaub nach der landesrechtlichen Urlaubsverordnung. Das Verwaltungsgericht hat weitereFragen gestellt, u.a. ob Freizeitausgleichsansprüche für Feiertage auch der Regelung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unterfallen und ob ein aus nationalem Recht folgender Verfall der Abgeltungsansprüche zu beachten ist.
Für die vergleichbare Fallgestaltung der Urlaubsabgeltung eines ausgeschiedenen Dienstordnungsangestellten, für den ebenfalls Beamtenrecht gilt, hat das ArbG Wuppertal die Fragestellung am 19.11.2009 (7 Ca 2453/09) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat nunmehr mit Beschluß vom 25.6.2010 – 9 K 836/10.F die in diesem Verfahren maßgeblichen Fragen – dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es ist daher damit zu rechnen, dass 2011 eine entsprechende Klärung durch den EuGH erfolgt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte