Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25.10.2007 – 2 K 350/07.KO – mit der Frage befaßt, ob ein Dienstunfall vorliegt, wenn sich ein Beamter, der sich auf einem Lehrgang befindet,  während dem morgendlichen Duschen verletzt.

Eine Bundesbeamtin nahm im Jahre 2006 an einem mehrtägigen Fortbildungslehrgang teil. Am Morgen des ersten Lehrgangstages rutschte sie beim Duschen aus und verletzte sich dabei am Unterarm und Steißbein. Sie beantragte daraufhin, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte der Dienstherr mit der Begründung ab, dass der Unfall nicht durch eine dienstliche Tätigkeit, sondern durch das private Reinigungsbedürfnis der Beamtin veranlasst worden sei. Die Beamtin gab an, die Dusche in Vorbereitung auf den Lehrgang aufgesucht zu haben. Zudem sei ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild im Interesse der Durchführung einer Fortbildung.

Nach Ansicht der Richter stellte das Geschehen keinen Dienstunfall dar. Ein Dienstunfall setze voraus, dass ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dienst und dem schädigenden Ereignis bestehe, welcher so wesentlich sei, dass andere Ursachen dahinter zurückträten. Das morgendliche Duschen der Beamtin habe vorrangig der alltäglichen Körperpflege gedient, welche sie auch in ihrer Privatunterkunft vorgenommen hätte. Ein gepflegtes Erscheinungsbild sei nicht lehrgangsspezifisch, sondern gehöre zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes.

Nur in bestimmten Fallgruppen könne ein Duschunfall einen Dienstunfall darstellen. Dies könne dann der Fall sein, wenn Beamte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien, weil sie sich ständig dienstbereit halten müssen. Eine körperliche Reinigung könne zudem unter bestimmten Umständen dienstlich veranlasst sein, wenn vorangegangene Tätigkeiten wie schweißtreibender Dienstsport, Tätigkeiten an verschmutzen Maschinen oder Übungen im schmutzigen Gelände diese nötig machten. In diese Fallgruppe unterfalle jedoch nicht die morgendliche Körperpflege vor dem Dienst.

Fundstelle: Pressemitteilung zu Urteil des VG Koblenz vom 25.10.2007 – 2 K 350/07 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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