Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 11.10.2007 – 2 K 256/07.KO – entschieden, dass ein Beamter im Ruhestand keinen Anspruch darauf hat, dass sein Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird.
Im Januar 2005 begründetet der Beamte vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Daraufhin wollte er erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhält. Die zuständige Oberfinanzdirektion Koblenz lehnte dies jedoch ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage.
Das VG Koblenz hat die Klage des Beamten abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden, dass sein Lebenspartner beihilferechtlich wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden müsse. Eine derartige Pflicht zur Gleichbehandlung lasse sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz herleiten. Der Dienstherr konkretisiere mit den Beihilferegelungen seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Eine Differenzierung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle.
Die Entscheidung liegt damit ganz auf der Linie der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, wie z.B. dem VG Münster (blog.juracity.de berichtete).
Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des VG Koblenz vom 11.10.07 – 2 K 256/07.KO –
BGH zum AGG: Schlechterstellung Lebenspartnerschaft in Zusatzversorgung nicht gleichheitswidrig
Beamtenrecht: Kein Verheiratetenzuschlag für eingetragene Lebenspartner
Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser