bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt im Volltext liegenden Urteil und sprach dem Kläger, dem Projektleiter eines Messeunternehmens, eine Jahressonderzahlung zu, die seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen bekommen hatten. Das Gericht sah darin eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen Kollegen und einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser hat übrigens in § 4 Abs. 2 TzBfG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für befristet Beschäftigte gefunden.
Quelle: BAG, Urteil vom 28.3.2007 Aktenzeichen 10 AZR 261/06, Volltext.