Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag hatten es immer schwer. Nach § 17 KSchG muss die Klage gegen die Entfristung (sog. Entfristungsklage) binnen drei Wochen nach dem letzten Arbeitstag erhoben werden. Häufig wurden sie aber von ihrem Arbeitgeber hingehalten mit der Hoffnung auf einen neuen Arbeitsvertrag, der dann auch schon mal rückwirkend abgeschlossen wurde. In der Krise gehören die Mitarbeiter mit Befristung zu dem Teil der Arbeitnehmer, die als erste gehen müssen – ebenso wie Leiharbeitnehmer und freie Mitarbeiter. Umso wichtiger ist es, jetzt die Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Teilzeitbefristungsgesetz bietet, zumal Anschlußjobs eher die Ausnahme sind. Wie die Kündigungsschutzklage führt auch die Entfristungsklage häufig zu einer Abfindung (immerhin), aber häufiger als bei einer Kündigung auch die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung. Grund dafür ist, dass die Trennung bei der Kündigung „gewollter“ ist als bei der Befristung. Bei der Befristung stehen meist allein fiskalische oder stellenplanersiche Gesichtspunkte im Vordergrund, der Mitarbeiter wird häufig geschätzt. Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag sollten daher im Zweifel und mit erfahrener anwaltlicher Begleitung Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. In den meisten Fällen lohnt es sich.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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