Der Katalog der Sachgründe für die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages in § 14 Abs. 1 Satz2 TzBfG ist nicht abschließend. Das LAG Köln beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.08.2007 – 11 Sa 250/07 – u.a. mit der Frage, ob die Befristung zum Zwecke der Bewährungserprobung nach wiederholten arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen zulässig ist.

Eine Arbeitnehmerin war seit 1990 als Bürokraft tätig und wurde 1992 an die Bundeszentrale für politische Bildung versetzt. Im Jahr 2003 begab sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. 2005 wurden ihr mehrere Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die betriebliche Arbeitszeitregelung erteilt. Die behandelnde Psychologin erkannte einen Zusammenhang zwischen den psychchischen Problemen und derm Unvermögen, die Arbeit pünktlich aufzunehmen. Sie bescheinigte der Arbeitnehmerin Krankheitseinsicht und prognostizierte eine mögliche Besserung. Der Arbeitgeber kündigte dennoch im März 2006 außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist.

Noch vor Ablauf der Auslauffrist schloßen die Parteien dann einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Als Sachgrund für die Berfristung wurde in dem Vertrag angeführt, daß die Befristung der Erprobung diene. Der Arbeitnehmerin solle Gelegenheit gegeben werden, das der Kündigung zugrundeliegende Verhalten nachhaltig und dauerhaft zu ändern. Für diesen Fall sollte das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortgeführt werden.

Allerdings erschien die Arbeitnehmerin auch in den Folgemonaten nur selten pünktlich zur Arbeit. Vor Ablauf der Befristung wurde ihr daher in einem Personalgespräch mitgeteilt, daß eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht kommt.

Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Entfristungsklage. Die Befristungsabrede sei wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 TzBfG und § 30 Abs. 1 TVöD unwirksam. Die Befristungsabrede sei nicht notwendig gewesen, weil die Beklagten bei einer ordentlichen Kündigung im März auch den Lauf der ordentlichen sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Zwecke der Erprobung hätte nutzen können. Die befristung dokumentiere auch, daß ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gefehlt habe. Ihre Zustimmung zur Befristung sei irrelevant, weil gegen zwingende Bestimmungen des TzBfG verstoßen worden sei.

Das ArbG Bonn wies die Klage und verwies daruf, daß die Beklagte sich auf den Sachgrund der Bewährung berufen durfte.

Das LAG Köln wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück.

Allein der Umstand, daß mit der Klägerin vor der Befristung bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, schließlich eine Befristungsabrede nicht. Schon vor Geltung des TzBfG sei der Abschluß eines befristeten Vertrags im Anschluß an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Rechtsprechung gebilligt worden, wenn der Arbeitgeber verdeutlicht hatte, daß er zu einer unbefristeten Fortführung nicht mehr bereit ist. Das TzBfg enthaltene nur in § 14 Abs. 2 TzBfG im Bereich der sachgrundlosen Befristung ein Anschlußverbot, während der Abs. 1 bei der Sachgrundbefristung dies nicht kenne.

Die Einräumung einer Bewährungschance bilde auch einen billigenswerten Sachgrund für eine Befristung dar. Es komme insoweit nicht darauf an, ob dieser Sachgrund einem der in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enumerierten Sachgründen eindeutig zugeordnet werden könne. Die Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sei nach der am Wortlaut orientierten Rechstprechung des BAG nicht abschließend. Auch aus der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999, die die Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz im Umgang mit befristeten Arbeitsverträgen zum Ziel hat, ergebe sich nicht, daß sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen.

Auch im Bereich suchtkranker Arbeitnehmer, die gekündigt worden sind, habe es die Rechtsprechung gebilligt, wenn eine Befristung nach einer Entziehungskur vereinbart wird, damit die Rückfallgefahr erprobt werden kann. Die Beklagte könne sich auf ein vergleichbare Interessenlage berufen. Während es bei einer Alkoholerkankung durchaus Sinn mache, zunächst eine Entziehungskur abzuwarten und dann im Anschluß eine Befristung zu vereinbaren, habe die Beklagte ohne weitere, entgenstehende Umstände davon ausgehen dürfen, daß sich Frage, ob sich das nicht rechtzeitige Erscheinen zur Arbeit ändern wird oder nicht, in einer unmittelbar an die Kündigung anschließenden Frist von sechs Monaten klären läßt.

Hinzu komme, daß die Klägerin sich erst ca. zwei Monate nach dem Beginn der Befristung in die auch nach Bekunden der Klägerin notwendige fachärztliche Behandlung begeben habe. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung sei die Klägerin bereits anwaltlich vertreten gewesen.

Es sei nicht ersichtlich, warum anstelle einer von einem billigenswerten Sachgrund getragenen Befristung eine ordentliche Kündigung hätte ausgesprochen werden müßen.

Schließlich sei es der Klägerin auch mit den von ihr vorgelegten ärztliche Befundberichten nicht gelungen, dazulegen, daß bis zum Ablauf der Befristung oder innerhalb weniger Monate nach der Befristung mit einer deutlichen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden könne.

Das LAG Köln hat die Revision nicht zugelassen.

Fundstelle: Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 24.08.2007 – 11 Sa 250/07 –


Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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