befürchtet die IG Metall in NRW, wie „Der Westen“ berichtet. Die meisten neuen Kolleginnen und Kollegen (70 %) wurden in den letzten Jahren nur mit befristetem Arbeitsvertrag eingestellt, so der Bezirksleiter Oliver Burkhard. Nachdem die Leiharbeiter bereits aus den Betrieben entlassen sind, werden als nächstes wohl die Arbeitnehmer mit Befristung dran sein. Die meisten werden keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen, nicht einmal einen befristeten Arbeitsvertrag. Dies ist in vielen Fällen schon nach dem Teilzeitbefristungsgesetz nicht möglich, eine Einstellung mit unbefristetem Vertrag in der aktuellen Situation aber illusorisch. Leiharbeiter sind ebenso wie Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag aber nicht rechtlos gestellt. Ein Auftragsverlust rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung eines Leiharbeitnehmers, die Befristung vieler Arbeitsverträge ist nicht sachlich gerechtfertigt, wie die Urteile der Arbeitsgericht belegen. In beiden Fällen (Kündigung oder Auslaufen der Befristung) muss allerdings die Dreiwochenfrist für die Klage beachtet werden. Die Entfristungsklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Auslaufen der Befristung beim Arbeitsgericht eingreicht werden, § 17 TzBfG, die Kündigungsschutzklage drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung, § 4 KSchG.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl (Köln/Bonn)

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