und beantwortet dort eine Leseranfrage eines Betriebsrats. In dem Beitrag geht es um die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers nach § 99 BetrVG, die häufig mit dem Hinweis, man habe selbst keine weiteren Daten von dem Personalverleiher, nachlässig behandelt werden. Die Beschäftigung von Leiharbeitern ist betriebsverfassungsrechtlich als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen. Auch die Kurzzeitigkeit der Einsätze von Leiharbeitern steht nach der Rechtsprechung den Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann und muss sich die gesetzlich dem Betriebsrat geschuldeteten Informationen beim Leiharbeitsunternehmen beschaffen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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