das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 02.10.2007 – Aktenzeichen 1 ABR 60/06) und gab damit dem Antrag eines Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt. Die Beschäfigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II – sog. Ein-Euro-Jobber – stelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.  Obwohl sie keine Arbeitnehmer seien (JuracityBlog berichtete), würden sie in den Betrieb eingegliedert und verrichteten dort zusammen mit den Stammbeschäftigten zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im März zugunsten der Personalräte entschieden, dass Einstellungen von Ein-Euro-Jobbern der Zustimmung des Personalrats bedürfen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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