im Sinne des § 40 BetrVG, das versteht sich für die Rechtsprechung immer noch nicht von selbst. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluß (BAG vom 16.5.2007, Aktenzeichen 7 ABR 45/06):

„Auch wenn der Betriebsrat in erheblichem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen haben sollte und diese mit Hilfe eines PC schneller und einfacher zu bewältigen sein sollten als mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schreibmaschine, genügte dies allein nicht, um die Nutzung eines PC als erforderlich iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG erscheinen zu lassen.“

Beantragt hatte den PC ein 5-köpfiger Betriebsrat einer bundesweit agierenden Drogeriekette (3 mal darf man raten), der für 100 Mitarbeiter in 28 Verkaufsstellen zuständig ist. Das Bundesarbeitsgericht verlangte allerdings konkrete und ins Detail gehende Darlegungen, daß „ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (BAG 11. März 1998 – 7 ABR 59/96 – BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81, zu B I 3 d und B II 3 a der Gründe; 11. November 1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64, zu B 1 a der Gründe).“ Es hielt es nicht für ausreichend, wenn der Betriebsrat „seine Aufgaben, die er mit umfangreichen Schreibarbeiten, der Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten, der Verwaltung der Personaldaten und der Einsatzzeiten der von ihm repräsentierten Beschäftigten sowie der Personaleinsatzplanung und der Erarbeitung und Speicherung von Betriebsvereinbarungen umschreibt, mit Hilfe eines PC rationeller und effektiver erledigen“ könne.

Es liess auch nicht gelten, dass der Gesetzgeber die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik in § 40 BetrVG ausdrücklich vorgesehen habe:

„Auch nach der Neuregelung des § 40 Abs. 2 BetrVG kann, was die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik durch den Betriebsrat betrifft, von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Bereits nach dem Wortlaut von § 40 Abs. 2 BetrVG stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Diese hat der Arbeitgeber jeweils in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG dient lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 14/5741 S. 41). Wie bisher bezweckt § 40 Abs. 2 BetrVG mit der Prüfung der Erforderlichkeit eines sachlichen Mittels, die übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (vgl. zur Nutzung von Internet und Intranet: BAG 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B II 2 a der Gründe; 3. September 2003 – 7 ABR 12/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 2 b der Gründe; 1. Dezember 2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8, zu B II 2 a der Gründe; 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88, zu II 1 der Gründe).“

so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung.

Nicht wenige Richter benutzen offensichtlich noch die in der Wirtschaft praktisch nicht mehr anzutreffende gute alte Schreibmaschine und halten das auch für andere für ausreichend.

Der Beschluß des 7. Senats weckt spontan Erinnerungen an die angeblichen Studien, nach denen Richter, die noch zur Miete wohnen, mieterfreundlicher entscheiden als Richter, die schon vermieten 😉

Quelle: BAG vom 16.5.2007, Aktenzeichen 7 ABR 45/06, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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