Man wundert sich manchmal schon, wie “Profis” ihren Anwalt finden. So antwortete die Personalchefin eines der grössten Sicherheitsunternehmen weltweit auf die Frage, wie sie den Anwalt, der sie bei Sozialplanverhandlungen vertrat, gefunden habe, freimütig mit: “Gelbe Seiten”. Keine weiteren Fragen … ist ja auch ein schöner Sozialplan für die Beschäftigten geworden. Aber auch Betriebsräte sind da nicht immer professionell. Als Referendar bekam der Unterzeichner mal eine Akte, in der eine einstweilige Verfügung eines Personalrats gegen Überstunden vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war. Schon mal das richtige Gericht erwischt, aber natürlich als “Prozessbevollmächtigte” bestellt. Outet als Rookie, schadet aber nicht. Ich sollte allerdings “Berufung” gegen die Abweisung einlegen. Da lässt man die Überschrift über den Anträgen besser gleich weg. Da die Überstunden aber bereits abgeleistet waren, wäre d a s die volle Peinlichkeit gewesen. Gegen eine erledigte Angelegenheit per einstweiliger Verfügung vorzugehen. Zum Glück hat man als Fachanwalt da Referendare, die es wissen.

Einen schönen Fall entschied das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen (Beschluß vom 29.1.2007 – 6 TaBV 66/05 , Volltext via Land Niedersachsen), Richter haben so was ja auch richtig gerne. Hatte doch der Anwalt eines Betriebsratsmitgliedes im einstweiligen Beschlussverfahren Feststellungsanträge gestellt. Na so was, also “vorläufig festzustellen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache” oder so ähnlich. Nachdem die Sache sich anderweitig erledigt hatte, wollte der Anwalt des Betriebsratsmitglieds seine Gebühren abrechnen, dafür muss ja normalerweise der Arbeitgeber aufkommen. Auch wenn´s innerhalb des Betriebsrats Zoff gibt. Diesmal hatte der Arbeitgeber aber Glück. Das LAG in Hannover war nämlich der Meinung, wer solche Anträge stellt, soll kein Geld bekommen. Auf Juristendeutsch: “Bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung besteht kein Erstattungsanspruch nach § 40 Abs.1 BetrVG. Die Geltendmachung von Feststellungsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren stellt in der Regel eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung da.”

Dem Betriebsratsmitglied kann es im Ergebnis aber wurscht sein, denn auf den nicht vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten bleibt wer sitzen? Na logo, der Anwalt, der die falschen Anträge gestellt hat.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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