der Betriebsrat hat bei der betrieblichen Nutzung und Auswertung von Einzelverbindungsnachweisen eines Mobilfunkproviders mitzubestimmen, so der Bund-Verlag in seinem aktuellen Newsletter. Das Arbeitsgericht Karlsruhe habe dies in einer bisher nicht bekanntgemachten Entscheidung beschlossen (ArbG Karlsruhe vom 07.03.2007 Aktenzeichen 8 BV 3/07). Das Arbeitsgericht sah das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen, die bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu überwachen.

In einem früheren Newsletter hatte der Verlag bereits auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgericht Kaiserslautern zu Einzelverbindungsnachweisen hingewiesen (Juracity berichtete).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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