wie Ver.di Publik in der aktuellen Ausgabe berichtet. Im Auftrag einer Volksbank hatte er vergeblich versucht, eine engagierte Betriebsrätin loszuwerden. Rechtsanwalt Naujoks dient sich selbst an als jemand, der Unkündbare kündigen kann und den Betrieb betriebsratslos macht. O-Ton von seiner Webseite Fachseminare für Arbeitgeberinteressen:

“Anhand meiner Praxisfälle erläutere ich Ihnen, dass – bei der richtigen Strategie –, beispielsweise selbst ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat zum Rücktritt gezwungen oder einem gemäß Tarifvertrag „unkündbaren“ Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden kann.”

Einzelanwalt Naujoks, der auf der Homepage entsprechend streng in die Kamera blickt, verkauft sich als schneidiger Anwalt, der das schafft, was tausende Arbeitgeberkanzleien mit hochqualifizierten Fachanwälten offensichtlich nicht zustande bringen.

Ver.di will jetzt die Vorgehensweise des Herrn Naujok publik machen. Einige Beispiele der Vorgehensweise listet eine Seite der Gewerkschaft Verdi auf. Die Taktik ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern sie dürfte auch hohe Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach sich ziehen. Es wird nämlich erwartet, dass jedenfalls der EuGH bei seinen Entscheidungen sich nicht an der deutschen Schmerzensgeldrechtsprechung orientiert.

Den scharfen und schneidigen Anwalt hat nicht nur das Familienrecht zurecht und zugleich mit dem Schuldprinzip überwunden. Die Verlierer sind nämlich immer die Mandanten. Nicht zuletzt in deren Interesse setzt sich Meditation weiter durch, inzwischen auch im Arbeitsrecht. Immer noch versuchen aber einige Ewiggestrige, mit dieser Attitüde Mandanten zu gewinnen. Dabei setzt das Arbeitsrecht nicht zuletzt mit Einigungsstelle und Güteverhandlung schon von seiten des Gesetzgebers auf Einigung statt “Alles oder nichts”.

Der Fall der Volksbank zeigt, dass derjenige, der Wind säht, Sturm erntet. Nach einem langen Konflikt musste der Arbeitgeber klein beigeben. Hätte man einfacher und billiger haben können. Das Gesetz schreibt in § 2 BetrVG nämlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit vor.

Mein Tipp, nicht nur im Arbeitsrecht: Gehen Sie keinen Bellern auf den Leim.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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