entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Stuttgart, Beschluß vom 04.07.2007 – Aktenzeichen 2 TaBV 3/06), wie Jurion mitteilt. Das LAG in Stuttgart kritisierte, dass Wahlunterlagen, deren Aushang das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. die dazu ergangene Wahlordnung (WoBetrVG) vorschreibt, in einem Aktenordner auf einem Tisch neben dem “Schwarzen Brett” ausgelegt waren. Dabei hätte das Landesarbeitsgericht schon ausreichen lassen, wenn am schwarzen Brett wegen der Menge der Unterlagen ein Hinweis auf den Aktenordner ausgehängt hätte. Das Berufungsgericht erklärte deswegen die Wahl für unwirksam. Völlig zu Recht, denn welcher Arbeitnehmer sucht schon die Umgebung des schwarzen Bretts nach sonstigen Wahlinformationen ab?

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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