Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der bereits laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und nach „billigem
Ermessen“ darüber zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessen sind sowohl die Belange des Versorgungsempfängers als auch die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung bei schlechter wirtschaftlicher Lage ablehnen. Der Anspruch auf eine Betriebsrentenanpassung entsteht erstmals drei Jahre nach der Verrentung. An dem regelmässigen Anpassungszeitpunkt ändert auch eine Fusion nichts, entschied heute das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Pressemitteilung). Das gilt selbst dann, wenn durch eine Verschmelzung mit einer ertragsstarken Gesellschaft die Betriebsrentner unerwartet mit einer höheren Anpassung rechnen können. Wenn die Fusion zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anpassungsschuldners führt, wirkt sich dies zugunsten der Betriebsrentner aus, so das Bundesarbeitsgericht.

Merke: Fusionen können für Rentner Vorteile haben. Für die Arbeitnehmer meistens nicht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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