Da hatte der Insolvenzverwalter die Rechnung ohne das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 25.10.2007 – 8 AZR 917/06) gemacht. Während er die GmbH „plattmachte“, überliess er die Betriebsmittel einem anderen Unternehmen, das die Betriebstätigkeit mit den Arbeitnehmern der insolventen Firma und den Betriebsmitteln fortsetzte. Darin sah das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB und liess sich auch nicht beirren, weil die Betriebsmittel ohne Kaufvertrag in das Eigentum des Dritten übergegangen waren. Den Aufhebungsvertrag, den der Insolvenzverwalter mit der Klägerin, einer Vertriebsassistentin schloss, sah das Gericht als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) und damit als unwirksam an. Auch die später ausgesprochene Kündigung scheiterte am Kündigungsverbot nach § 613 a Abs. 4 BGB.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 25.10.2007 – Aktenzeichen , Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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