Wer einem Betriebsübergang unüberlegt widerspricht und anschliessend die betriebsbedingte Kündigung erhält, muss mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur rechnen.  Das gilt jedenfalls dann, wenn der Widerspruch nicht begründet wurde, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.05.2007 – Aktenzeichen L 8 AL 271/05):

Die „Sperrzeit ist aber auch dann rechtmäßig, wenn davon ausgegangen wird, dass eine betriebsbedingte Kündigung des bisherigen Arbeitgebers wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes rechtmäßig gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich auch der Arbeitnehmer, dem ohne seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsplatz bei dem Übernehmer erhalten geblieben wäre, auf eine mangelhafte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) berufen. Die Prüfung der sozialen Schutzwürdigkeit aller vergleichbaren Arbeitnehmer hat jedoch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitsmöglichkeit aus freien Stücken aufgegeben hat und erst dadurch ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung geschaffen wurde. Der soziale Besitzstand des gekündigten Arbeitnehmers kann aber nicht unabhängig von den Gründen beurteilt werden, aus denen er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber ablehnt. Soll statt seiner einem anderen Arbeitnehmer gekündigt werden, der die Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht hat, müssen berechtigte Gründe des Arbeitnehmers vorliegen, der sich auf die soziale Auswahl zu Lasten des Arbeitskollegen beruft (zum Ganzen BAG Urteil vom 18.03.1999 – 8 AZR 190/98 – NZA 1999, 870). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dadurch, dass er dem Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen widersprochen hat, eine betriebsbedingte Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wenn nicht ermöglicht, so doch erheblich erleichtert. Der Umstand, dass der Kläger seine bisherige Arbeitsmöglichkeit aus freien Stücken aufgegeben hat und erst dadurch ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung geschaffen hat, rechtfertigt jedenfalls dann die Verhängung einer Sperrzeit, wenn dem Betriebsübergang – wie hier – ohne Angabe von Gründen widersprochen wurde.“

Deshalb sollte vor einem Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB gegen einen mit Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 6 BGB angekündigten Betriebsübergang unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.05.2007 – Aktenzeichen L 8 AL 271/05, Volltext)

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