Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischer OGH entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 13.09.2007 Rechtssache RS C 458/05), dass ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Betriebsübergangsrichtlinie) und damit im deutschen Arbeitsrecht des § 613 a BGB auch bei einer Übernahme von Leiharbeitnehmern vorliegen könne. Im vom EuGH entschiedenen Fall hatten die Geschäftsführer eines in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Perspnalverleihers auf Wunsch eines Hauptkunden ein eigenes Leiharbeitsunternehmen gegründet und einen Teil des Verwaltungspersonals, des Kundenstamms und etwa 1/3 der verliehenen Mitarbeiter übernommen. Das von ihnen zuvor geführte Unternehmen ging schliesslich in Konkurs. Der EuGH hielt in diesem Fall einen Betriebsübergang für gegeben. Die Mitgliedstaaten könnten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie deren Anwendung auf Leiharbeitsunternehmen nicht schlechthin ausschliessen. Bei betriebsmittelarmen Leihunternehmen sei die betriebliche Identität massgeblich durch die Mitarbeiter geprägt. Es spiele keine Rolle, dass die Leiharbeitnehmer in andere Betriebe eingegliedert seien. Die Vorlagefrage sei daher dahingehend zu antworten, dass die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fachkenntnissen dazu diene, die für die Leiharbeitsbranche typischen Dienstleistung der Arbeitnehmerüberlassung zu erbringen. Eine solche Gesamtheit könne eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel einsatzbereit ist. Wenn dies der Fall sei, führe der Übergang der Arbeitnehmer auch zwischen zwei Leiharbeitsunternehmen zu einem Betriebsübergang mit den bekannten Rechtsfolgen.

Quelle: EuGH, Urteil vom 13.09.2007 Rechtssache RS C 458/05, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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