Interessenausgleich und Sozialplan werden begrifflich häufig durcheinandergeworfen. Der Interessenausgleich ist die Regelung der unternehmerischen Massnahme selbst zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, also z.B. wann und wie die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) stattfindet. Der Sozialplan regelt dagegen den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten durch eine Betriebsänderung, z.B. eine Betriebsstilllegung entstehen. Der Nachteilsausgleich wiederum wird gerne mit der Sozialplanabfindung verwechselt. Der Nachteilsausgleich ist aber keine Abfindung, sondern nach § 113 BetrVG eine Sanktionszahlung für den Fall, dass der Arbeitgeber entweder keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht oder von einem mit diesem abgeschlossenen Interessenausgleich abweicht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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