Wie schnell eine Betriebsratswahl gestoppt werden kann, wenn Wahlvorstand und Gewerkschaft nicht auf Draht sind, zeigen die Beispiele bei BAUHAUS in Baden-Württemberg.
Im Fall der Baumarktkette hatte die im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands eingeladen. Das Einladungsschreiben der Gewerkschaft wurde schließlich von der Arbeitgeberin am 30.12.2008 gegen 11 Uhr am Schwarzen Brett ausgehängt. Die Betriebsversammlung fand wie vorgesehen am 2.01.2009 um 20 Uhr statt. An der Wahlversammlung haben von den etwa 94 im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern allerdings nur vierzehn Arbeitnehmer teilgenommen.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hinsichtlich der Einladung zur Wahlversammlung keine besonderen Vorschriften vor. Sowohl die Wahl des Wahlvorstands als auch die Wahl des Betriebsrats selbst muss demokratischen Grundprinzipien und damit auch der Allgemeinheit der Wahl genügen. Dazu gehört aber, dass die Einladung zur Wahlversammlung so bekannt gemacht wird, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit haben von Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands Kenntnis erlangen können. Ist dies nicht der Fall, so ist der auf einer diesen Grundsätzen nicht entsprechenden Betriebsversammlung gewählte Wahlvorstand nichtig gebildet und kann die Wahl des Betriebsrats nicht weiter durchführen.
Da dem LAG Baden-Württemberg die kurze Frist des Aushangs angesichts der Weihnachtsferien und Feiertage offensichtlich nicht ausreichte, brach es die Betriebsratswahl auf Antrag der Baumarktkette ab (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 TaBVGa 1/09). Auch in der Bauhaus-Filiale in Stuttgart Möhringen hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ebenfalls den Abbruch der Betriebswahl bestätigt (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.02.2009 – 2 TaBVGa 1/09).
Erstaunlich ist, dass es scheinbar der Arbeitgeberin gelungen ist, den Aushang hinauszuzögern, sie aber trotzdem die Früchte ernten durfte. Aber auch die riskante Durchführung des Wahltermins für die Wahlvorstandswahl ist schwer nachzuvollziehen. Jede gescheiterte Betriebsratswahl hat schlimmere Folgen als eine gelungene an positiven Effekten hat. Deshalb müssen auch die Gewerkschaften die Betriebsratswahlen ausserhalb der regulären Wahlzeiträume, in denen die Organisationen auf „Betriebsratswahl“ eingerichtet sind, professionalisieren. Warum richtet man nicht eine zentrale, kompetente „Task Force Betriebsratsgründung“ für diese wichtige Aufgabe ein?
Quelle: Pressemitteilung zu LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 TaBVGa 1/09
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte