Eine Freistellung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG. Das gilt unabhängig davon, ob die Freistellung im gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis und unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Vergütungsfortzahlung ausgesprochen wird, entschied zuletzt das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt.

Die Suspendierung eines Arbeitnehmers ist keine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG ist, so die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

„Der 1. Senat hat diese Auffassung bereits in einem obiter dictum im Beschluss vom 19. Februar 1991 (– 1 ABR 36/90 – BAGE 67/236, zu B II 2 b bb) vertreten. Der 2. Senat hat dies später isoliert für die Freistellung während des Laufes einer Kündigungsfrist angenommen (BAG 22. Januar 1998 – 2 AZR 267/97 – AP BGB § 174 Nr. 11, zu III 4 b) . Der 1. Senat erachtete darauf – allerdings auch anlässlich von Freistellungen gekündigter Arbeitnehmer – Freistellungen generell nicht als beteiligungspflichtige Versetzungen (BAG 28. März 2000 – 1 ABR 17/99 – BAGE 94/163, zu B II 1, 2; im Anschluss daran Hess. LAG 07. März 2006 – 4/5 TaBVGa 23/06 – n. v., zu II 1) . Danach fehlt im Fall der Suspendierung die nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG notwendige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs.“

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 04.09.2007 – Aktenzeichen 4/5 TaBV 88/07

Zu den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricken: Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, AiB 2006, 74, Volltext.

 

Nähere Informationen zur Haltung der Sozialversicherungsträger zur Freistellung finden Sie ausserdem in einem Capital Beitrag und einem Beitrag der Zeitschrift „Karriere. Die Rechtslage hat sich allerdings inzwischen entspannt, zur neuesten Rechtslage und Gestaltungstipps der Beitrag auf Aufhebungsvertrag.de.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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