Ein Betriebsrat aus unserem Mandantenkreis stellte uns diese interessante Frage, nachdem im Betrieb Kurzarbeit eingeführt wurde, von der auch die Ausbilder betroffen waren. Nach herrschender Meinung gibt es keine Kurzarbeit für Azubis, die Ausbildungspflicht wird bei Auftragsmangel nicht suspendiert. Damit gibt es auch keine Kurzarbeit für die Ausbilder und den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung auch in der Kurzarbeitsperiode weiter zu zahlen (Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 54; Wohlgemuth, BBiG, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 5 ; Natzel in Müncher Handbuch Arbeitsrecht, § 177 Rn 195).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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