Bundesregierung und Bundesagentur für Arbeit denken schon an die Zeit nach der Kurzarbeit. Viele Unternehmen können sich diese für max. sechs bis acht Monate leisten. Danach würden zwangsläufig Entlassungen anstehen. Hier soll die Idee der Transfergesellschaft neu belebt werden: Als Transfer nicht nur zu einem anderen Arbeitgeber, sondern nach der Krise auch zurück zum bisherigen Arbeitgeber. Bei vielen Betriebsräten herrscht gegen Transfergesellschaften große Skepsis, was diese nicht zuletzt durch vollmundige Versprechen zu Vermittlungszahlen und einseitige Vertragsbedingungen verursacht haben. Viele Betriebsräte wurden regelrecht über den Löffel barbiert, weil sie ohne sachkundige eigene Beratung den Transfergesellschaften vertraut haben. Am Ende wurden vor allem die sozial schwachen Arbeitnehmer über die Transfergesellschaft „entsorgt“; die Transfergesellschaft finanzierte sich weitgehend über die Beiträge der Belegschaft und nicht des Unternehmens. Dabei kann der Betriebsrat in einem Transfersozialplan (eigentlich meistens eine Kombination von Interessenausgleich und Sozialplan) die Situation weitgehend mitbestimmen. Dazu muss man aber die Fallstricke und Möglichkeiten kennen. Auch auf Abfindungen muss man nicht verzichten. Unter Umständen kann man als Betriebsrat auch im Rahmen eines normalen Sozialplans wenigstens die Transferagentur nutzen. Clevere Betriebsräte ziehen nach § 111 Satz 2 BetrVG einen anwaltlichen Sachverständigen zu den Verhandlungen hinzu.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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