Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.2008 – 18 TaBV 2/08) hat – anders als die Vorinstanz – die vom Betriebsrat nach § 103 BetrVG verweigerte Zustimmung zur ausserordentlichen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzende, der Trinkgelder für sich vereinnahmt haben soll, bestätigt. Der Vorsitzende des Betriebsrates einer Brauerei im Schwarzwald muss nun weiterbeschäftigt werden. Kündigungsgrund soll die unrechtmässige Vereinnahmung von Kundengeldern gewesen sein. Die in der Brauerei anfallende Brauereihefewurde wurde an kleinere Brauereien und Privatpersonen kostenlos abgegeben; von den Abholern erhielten die Beschäftigten der Brauerei – auch der BRV – ein „Trinkgeld“ in Höhe von 5,00 € bzw. 10,00 € pro Hefefass. Streitig war, ob die Arbeitnehmer dieses Geld gefordert oder völlig freiwillig bekommen haben. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden schon vor dem Hintergrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und der Besonderheiten des Einzelfalls für nicht gerechtfertigt.

Bezug: LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.2008 – 18 TaBV 2/08, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Kanzlei für Betriebsräte

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