Beliebt und gefürchtet: die Einreichung eines Wahlvorschlags (Vorschlagsliste) kurz vor Toresschluß. Besonders beliebt, wenn es bisher nur eine Vorschlagsliste gab, also Personenwahl stattfinden würde. Wird eine zweite Liste eingereicht, bedeutet das Listenwahl. Die Kandidaten werden dann nach der Reihenfolge gewählt, wie sie auf der Liste positioniert sind. Häufig übersehen die Einreicher aber Formvorschriften und reichen einen ungültigen Wahlvorschlag ein. So gerade geschehen in einer Brauerei. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall schnell, d.h. unverzüglich reagieren und untersuchen, ob ein Mangel des Wahlvorschlags vorliegt und wenn ja, ob er heilbar ist oder nicht. Ist er heilbar, muß der Listenführer unverzüglich – nicht erst nach zwei Tagen! – unterrichtet werden. Der Listenführer hat dann Gelegenheit, den Mangel zu beheben, also einen einwandfreien Wahlvorschlag einzureichen. Selbst bei einer Doppelkandidatur auf zwei oder mehr Listen muß der Wahlvorstand die Doppelkandidaten zur Erklärung auffordern, welche Bewerbung sie aufrecht erhalten wollen (LAG München v. 25.01.2007 – 2 TaBV 102/06). Ist der Wahlmangel nicht behebbar, ist der Wahlvorschlag ungültig und nicht zurückzureichen. Er wird nicht zur Wahl zugelassen, es bleibt bei der Persönlichkeitswahl. Unheilbar ungültig ist eine Vorschlagsliste z.B., wenn sie nicht die erforderliche Zahl an Stützunterschriften hat. Viele Anregungen und Hinweise für den Wahlvorstand finden sich in dem aktuellen Aufsatz von Martin Lemcke für die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“.

Der Wahlvorstand kann auch unsere Hotline nutzen, die wir für die Betriebsratswahl 2010 eingerichtet haben (02232/945040-10 Frau Raddatz). Die Kosten für eine Beratung des Wahlvorstand trägt nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber. Eine schnelle und qualifizierte Rechtsauskunft ist deutliche billiger als eine Neuwahl.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwält
Experte auf Betriebsratswahl2010.de

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