Na, ab und zu erlebt man als Anwalt auch noch Überraschungen. Da schreibt ein Arbeitgeber an den Betriebsrat, der mit Übergangsmandat (§ 21 a BetrVG) nach einer Verschmelzung eine Betriebsratswahl eingeleitet, d.h. einen Wahlvorstand bestellt hat, er werde zukünftig Betriebsratsmitglieder abmahnen, wenn sie zu weiteren Betriebsratssitzungen zusammenträten. In der Tag waren am Tag des Schreibens gerade die sechs Monate abgelaufen, die § 21 a Betriebsverfassungsgesetz für das Übergangsmandat vorsieht. Die Betriebsratswahl hätte allerdings schon längst stattgefunden, wenn der Arbeitgeber die Zusammenstellung der Wählerliste pflichtwidrig nicht mehr als 6 Wochen hinausgezögert hätte, weil er die Daten nicht geliefert hat und dies erst nach mehrmaliger Mahnung nachholte. Ganz schön frech, sich da auf den Ablauf des Übergangsmandates zu berufen. Um nicht zu sagen, treuwidrig. Da werden wir wohl eine einstweilige Verfügung beantragen müssen. Vorher bekommt er aber Gelegenheit, das Übergangsmandat mittels Betriebsvereinbarung bis zur konstituierenden Sitzung zu verlängern. Ganz kurze Frist. Bis Freitag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.