das überrascht immer wieder Führungskräfte und Manager. Soeben von einer Gemeinschaftstagung einer Arbeitnehmervertretung mit den Führungskräften zurück, habe ich mich entschlossen, dazu mal einen kurzen Beitrag zu bloggen. In den Personalvertretungsgesetzen und im Betriebsverfassungsgesetz sind zahlreiche Massnahmen des Arbeitgebers der Beteiligung des Personalrats oder des Betriebsrats unterworfen. Viele Arbeitgeber meinen, wenn der Betriebsrat oder Personalrat nicht beteiligt werde, könne es auch keine unerwünschte Reaktion geben. “Wer viel fragt, bekommt auch viele Antworten”. Das ist zu kurz gedacht, denn die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung soll ja auch die Einhaltung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sicherstellen. Und die Rechtsprechung sanktioniert eine nicht oder nicht ordnungsgemässe Beteiligung mit der Unwirksamkeit der beteiligungspflichtigen Massnahme.

Na ja, bei der Kündigung kennt man das ja schon. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 108 Abs. 2 BPersVG.

Aber es betrifft nicht nur die Kündigung, sondern zahlreiche andere Tatbestände.

“Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist rechtswidrig und unwirksam. Dies gilt sowohl für einseitige Maßnahmen, die in Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen wurden, als auch für einzelvertragliche Vereinbarungen. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers”,

so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.06.2002 – Aktenzeichen: 1 AZR 390/01).

Bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit hat der Personalrat auch dann mitzubestimmen, wenn diese einvernehmlich erfolgt.Die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts hat zur Folge, dass die Übertragung der geringerwertigen Tätigkeit unwirksam ist und der Arbeitgeber verpflichtet bleibt, den Arbeitnehmer mit seiner bisherigen – höherwertigen – Tätigkeit weiterzubeschäftigen (so BAG vom 12.05.2004 Aktenzeichen: 4 AZR 338/03).

Neu eingestellte Mitarbeiter haben trotz gekündigtem Tarifvertrag mangels ordnungsgemässer Beteiligung des Personalrats einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld (so VG Wiesbaden vom 14.01.2005 Aktenzeichen: 23 L 2616/04).

Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr. 10 BetrVG bei der Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung hat zur Folge, daß die Vergütungsordnung mit der vor der Änderung bestehenden Struktur weiter anzuwenden ist. Dies kann bei Neueinstellungen dazu führen, daß Ansprüche auf eine höhere Vergütung als die vertraglich vereinbarte entstehen, so BAG (Urteil vom 11.06.2002 Aktenzeichen: 1 AZR 390/01).

Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs 1 Satz 1 Nr 1 PersVG NW 1974. Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs 1 Satz 1 Nr 1 PersVG NW 1974 unwirksam. Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung), so das LAG Hamm (Urteil vom 16.04.2002 Aktenzeichen: 5 Sa 1853/01).

Die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages setzt im Geltungsbereich des LPVG NW voraus, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrates gewahrt ist. Eine vor Erteilung der Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechtes unwirksam. Nach § 16 TzBfG gilt der befristete Arbeitsvertrag dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird. Auch dann ist die vorherige Zustimmung des Personalrates Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung, so das LAG Hamm (Urteil vom 14.12.2006 Aktenzeichen: 11 Sa 1237/06).

“Die Rechtsunwirksamkeit ist eine Sanktion dafür, daß der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht verletzt hat.”

so das BAG (Urteil vom 20.02.2002 Aktenzeichen: 7 AZR 707/00).

Man ist daher gut beraten, wenn man die Arbeitnehmervertretung – ordnungsgemäß – beteiligt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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