Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Dezember 2010 (Az.: 1 ABR 19/10), wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mangels Tariffähigkeit alleine keine Tarifverträge abschließen kann (wir berichteten), haben Arbeitnehmer, die bei Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeitnehmer angestellt sind, gute Chancen auf eine rückwirkende Gleichstellung hinsichtlich des Lohns mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Stammbelegschaft des Entleihers. Voraussetzung ist allerdings, dass die CGZP den für das jeweilige Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag alleine – also nicht zusammen mit einer Gewerkschaft – abgeschlossen hat. Dies war meistens, aber nicht immer der Fall.

In § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist geregelt, dass Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts gewährt werden müssen. Diese Gleichbehandlungsgebot ist auch unter dem Begriff „equal pay“ bekannt. Allerdings ist in § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 des AÜG eine Ausnahme hiervon geregelt: Hier heißt es: „Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren.“

Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber basierend auf der Annahme eines Kräftegleichgewichts damit begründet, dass die Tarifvertragsparteien  hinsichtlich der aktuellen Wirtschaftlage eine größere Sachnähe und schnellere Reaktionsmöglichkeit als der Gesetzgeber haben.

Die CGZP hatte in der Vergangenheit mit einigen Arbeitgeberbänden Tarifverträge abgeschlossen, die nicht nur von Gewerkschaften als „Gefälligkeitstarifverträge“ zu „Dumpinglöhnen“ kritisiert worden sind. Hunderttausende Leiharbeitnehmer wurden so unmittelbar oder durch arbeitsvertragliche Klauseln, die auf einen Tarifvertrag der CGZP Bezug nehmen, gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern der Stammbelegschaft schlechter gestellt. Dies führte dazu, dass fast jeder achte Vollzeit-Leiharbeitnehmer Hartz 4 als Aufstockungsleistung in Anspruch nehmen musste.

Durch die Entscheidung des BAGs vom 14. Dezember 2010 sind die Tarifverträge, welche die CGZP alleine abgeschlossen hat, unwirksam. Weil kein gültiger Tarifvertrag vorliegt, greift wieder der „equal-pay-Grundsatz“, so dass die Zeitarbeitsfirmen verpflichtet sind, allen Leiharbeitern rückwirkend die Differenz zu den Gehältern der vergleichbaren Arbeitnehmer der Stammbelegschaft nachzuzahlen. Hierbei sind jedoch evtl. Ausschlussfristen und jedenfalls die Verjährungsfristen zu beachten. Deshalb sollten Leiharbeitnehmer, deren Gehälter sich nach einem Tarifvertrag richten, den die CGZP alleine abgeschlossen hat, noch bis zum 31. Dezember 2010 Klage beim Arbeitsgericht gegen das Zeitarbeitsunternehmen erheben. Mit einer Klage bis zu diesem Datum könnten im besten Fall sogar Ansprüche aus dem Jahre 2007 rückwirkend eingeklagt werden, die ansonsten ab dem 1. Januar 2011 verjähren würden. Betroffene Leiharbeitnehmer sollten sich umgehend von ihrer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Daniel Labrow
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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