Das Arbeitsgericht Frankfurt (7 Ca 1692/09) erklärte eine Anweisung eines Tankstellenpächters für unwirksam, mit der er eine Mitarbeiterin seiner Tankstelle anweisen wollte, Putzarbeiten zu verrichten. Die Kassiererin sollte Boden des Geschäftsraumes und die Kundentoilette reinigen, dies mache ohnehin nur 5 % der Arbeitszeit aus, so der Tankstelleninhaber. Das Arbeitsgericht Frankfurt urteilte aber, dass die Kassiererin im Rahmen des Weisungsrechts nur zur Leistung der im Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeit, nicht aber zum Putzen verpflichtet sei.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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