Eine Personalakte muss nicht fortlaufend durchnummeriert sein (sog. Paginierung), entschied heute letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG vom 16.10.2007 – 9 AZR 110/07). Der Kläger, ein Sparkassenangestellter, hatte verlangt, dass die Seiten seiner Personalakte durchnummeriert werden, was jedenfalls verhindert, dass die Akte insoweit manipuliert werden kann, dass Seiten unbemerkt entnommen werden. Das könnten Arbeitnehmer z.B. vor einer Einsichtnahme befürchten. Mitarbeiter haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Personalakte zu nehmen. Dazu können sie ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens hinzuziehen oder sich mit einer Vollmacht vertreten lassen (durch Vertraute oder Anwälte). Arbeitgeber wiederum könnten ohne Paginierung versucht sein, problematische Inhalte vor der Einsichtnahme zu entfernen.

Das BAG hatte der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zwar stattgegeben (Juracity berichtete), aber im Ergebnis wie die Vorinstanzen entschieden. Es sei Sache des Arbeitgebers, wie er die Personalakte führe.  Ein Anspruch auf Paginierung bestehe nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 16.10.2007 – 9 AZR 110/07, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

1 Kommentar

  1. ignatius
    23. Oktober 2007 13:11

    Geschätzter Herr Felser,

    dass man mit so einer Sache zum BAG muss – und schlimmer noch – sie hier gebloggt wird – ist das nötig?

    Dem Anliegen des Klägers hätte – gute Beratung vorausgesetzt – viel einfacher gedient werden können: Der Kläger nimmt nebst eines Zeugen EInsicht in seine Personalakte, stellt ein Inhaltsverzeichnis her und macht ggfs. Kopien von wichtigen Seiten – und was dann nicht in der Akte ist, war vorher nicht drin und kommt auch nicht nachträglich rein (nach dem Motto: AG schreibt negative Beurteilung – AN will Einsicht in Akte – AG nimmt Beurteilung raus – AN nimmt Einsicht in Akte – AG fügt neg. Beurteilung wieder in Akte — solche Hase-und-Igel-Spiele sind dann ausgeschlossen).

    Wenn schon Klagen wg. Paginierung, dann daraufhin, dass der AG die Personalakten NICHT paginieren darf: Denn dann könnte ein kundiger Leser der AKte mal auf die Idee kommen, dass fehlende Seiten im Zusammenhang mit einer (rausgeklagten) Abmahnung oder gar mit einer Kündigungsschutzklage stehen – und dies könnte unberechtigterweise dem beruflichen Fortkommen des AN entgegenstehen. Aber ich vermute, dass ist längst entschieden.

    Gruss

    ignatius