Kürzlich hat der BGH (Aktenzeichen XII ZR 26/04) entschieden, dass der Unterhaltspflichtige den laufenden Kindesunterhalt vorrangig zahlen muss. Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit müssen warten.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte das Jugendamt für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erbracht. Solche Leistungen nach dem UVG sind bis zum 12. Lebensjahr des Kindes möglich, wenn der Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt zahlt. Mit den Leistungen nach dem UVG geht der Anspruch auf Kindesunterhalt auf den Leistungsträger, hier das Jugendamt, über. Dadurch wird das Jugendamt berechtigt, die erbrachten Leistungen von dem Unterhaltspflichtigen zurückzufordern.
In dem entschiedenen Fall hatte später der unterhaltspflichtige Vater laufenden Kindesunterhalt gezahlt. Zusätzlich verlangte allerdings das Jugendamt die Erstattung der damals für das Kind erbrachten Leistungen. Beide Ansprüche konnte der Kindesvater angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht erfüllen.
Der BGH hat entschieden, dass vorrangig der Kindesvater den laufenden Kindesunterhalt zahlen und das Jugendamt mit seinen Forderungen zurückstehen müsse. Anderenfalls müßte das Kind dafür „büßen“, dass es damals Leistungen des Jugendamts erhalten habe, wenn es jetzt auf den laufenden Unterhalt verzichten müßte.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser