Der BGH ( Az.: XII ZA 11/07) hat entschieden, dass später erlangtes Vermögen bei bewilligter Prozesskostenhilfe verwertet werden muss. Konkret mußte eine Frau Anwalts- und Gerichtskosten erstatten, weil sie nach Abschluss des Verfahrens zu Geld gekommen war.

Im konkreten Fall bekam die Frau nach einem Unterhaltsverfahren mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zugewinnausgleichsverfahren EUR 40.000,00 zugesprochen und hat diese auch erhalten. Diesen Betrag hatte sie für den Erwerb eines Hausgrundstücks verwandt. Das Amtsgericht verlangte entsprechend den Betrag zurück.

Das sah die Frau nicht ein. Sie argumentierte, dass ein angemessenes Hausgrundstück geschützt und daher nicht für die Prozessführung zu verwerten sei. Dem ist der BGH entgegen Teilen der Literatur und der Rechtsprechung nicht gefolgt. Der BGH erkannte, dass allein bereits vorhandene Hausgrundstücke geschützt sind. Vermögen, das erst für den Erwerb eingesetzt wird ist daher nicht geschützt.

Wie gewonnen, so zerronnen; heißt es ja bekanntlich.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Marktplatz Recht

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