Über einen eher seltenen Fall ehelicher Streitmöglichkeiten berichtete der Kölner Express. Ein Chef heiratete seine Mitarbeiterin. Nach Jahren des Eheglücks kam es zur Scheidung. Soweit nichts außergewöhnliches. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Unterhalts und zahlte der Ehefrau € 140.000,00. Auch das ist nicht unüblich. Aber:

Die Ehefrau verpflichtete sich, bis zum 31.12.2006 ihren Mädchennamen wieder anzunehmen. Das tat sie aber nicht und der Ehemann zog vor das Landgericht Bonn. Die Ehefrau meinte, sie habe den Vertrag nur unter Druck geschlossen und der Notar habe ihr versichert, dass die Namensänderung nicht einklagbar sei.

Irrtum, schrieben die Richter der Frau ins Urteil. Die Richter gehen davon aus, dass eine derartrige Vereinbarung über die Namenswahl zulässig sei, wenngleich ein durch Eheschließung übernommener Name auch Ausdruck der eigenen Person sei.

Merke, für Geld kann man Namen nicht nur verkaufen, sondern auch kaufen.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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