Bei Gewalt in der Familie hilft dem Opfer das Gewaltschutzgesetz. Nach dem Grundsatz „wer schlägt, der oder die geht; wer geschlagen wird, der oder die bleibt“ kann dem Opfer, ob weiblich oder männlich, die Wohnung alleine vorübergehend oder aber auch dauerhaft zugesprochen werden. Hierfür zuständig sind die Familiengerichte. Was aber, bei plötzlicher Gewalt? Da wird zumeist die Polizei gerufen.
Und die wird dann auf Grundlage der landesrechtlichen Polizeigesetze tätig. Regelmäßig wird ein vorübergehender Platzverweis und ein Betretensverbot erteilt. In der Regel wird dies auf höchstens zwei Wochen befristet.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az.: 6 K 2446/07) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem die Polizei die Verfügung um zwei Wochen verlängert hatte, um die Zeit bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts zu überbrücken.
Das geht nicht. Das Gericht gab dem Rechtsmittel des „Schlägers“ folglich recht. Die Polizei, so das Gericht, könne zur Vermeidung von Straftaten kurzfristige Regelungen treffen. Für alles weitere sei aber das Familiengericht zuständig; nicht die Polizei. Dies ergäbe sich zwingend aus dem Gewaltschutzgesetz. Das schließe jedoch nicht aus, dass bei neuer Gewalt ein neuer Platzverweis ausgesprochen werden kann.
Die Frage bleibt, ob das Opfer dann noch die Polizei wird rufen können.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht