Der EuGH (Urteil vom 25.07.2008 – Rs. C-237/07) hat nun bestätigt, was nach dem Feinstauburteil (Vorlagebeschluß) des Bundesverwaltungsgericht zu erwarten war: Bürger können ein Vorgehen der Kommunen gegen Feinstaub erzwingen (Juracity hatte zum Feinstauburteil berichtet).

Im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel können unmittelbar betroffene Einzelne bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass es mit dem zwingenden Charakter der Richtlinie unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann.

Die Mitgliedstaaten sind allerdings nur verpflichtet, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren. Sie sind nicht verpflichtet, Maßnahmen dahin gehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitung kommt.

EuGH, Urteil vom 25.07.2008 – Rechtssache C-237/07 „Janecek“ (Feinstauburteil)

>>> Pressemitteilung des EuGH Feinstauburteils

>>> Volltext des EuGH-Urteil zum Feinstaub und Ersuchen

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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