Die Entscheidung einer Gemeinde, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten zukünftig ehrenamtlich erledigen zu lassen, kann die betriebsbedingte Kündigung einer arbeitsvertraglich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten rechtfertigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 976/06). Nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung war die Gemeinde zwar verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, das Gesetz liess aber sowohl einer hauptberufliche als auch eine ehrenamtliche Tätigkeit zu. Nachdem der Rat beschlossen hatte, die Tätigkeit nur noch ehrenamtlich erledigen zu lassen und der Personalrat der Kündigung zugestimmt hatte, hatten auch die Gerichte keine Bedenken mehr gegen die Kündigung.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2008
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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