geht auch umsatzabhängig, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.08.2007 Aktenzeichen III ZR 56/07).  Die Honorierung freier Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien verstosse nicht gegen § 27 BORA. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war von Oktober 2003 bis März 2005 bei der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft als freier Mitarbeiter beschäftigt. Er unterstützte die Beklagte beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unter der Marke J. Die Parteien hatten neben einer festen monatlichen Vergütung eine umsatzabhängige Provision vereinbart, die sich am Umsatz orientierte. Nach Beendigung der Zusammenarbeit gab es Streit um die Provision, so dass der freie Mitarbeiter bis zum Bundesgerichtshof klagte.

Der BGH entschied: § 27 BORA stehe einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines als freien Mitarbeiters beschäftigten Rechtsanwalts am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert. Die Tätigkeit des Klägers unterfällt schon vom Wortlaut her dem Anwendungsbereich des § 27 Satz 2 BORA.

Nach § 27 BORA dürfen Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit nicht beteiligt sein. Das gelte schon nach Satz 2 der Vorschrift unter anderem nicht für Mitarbeitervergütungen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse die Tätigkeit des Klägers, da diese Vergütungen für Mitarbeiter von dem Anwendungsbereich des Satzes 1 der Vorschriften ausnehme und hierbei nicht zwischen Angestellten und freien Mitarbeitern unterscheidet.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2007 Aktenzeichen III ZR 56/07, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.