Freie Mitarbeiter sind in der Praxis häufig Beschäftigte zweiter, ach was, dritter Klasse (denn die 400 Euro Jobber sind die zweite Klasse). Geködert mit der verlockenden Aussicht auf mehr Netto (bei weniger Brutto), bleiben freien Mitarbeitern nicht nur die Vorteile des Sozialversicherungsschutzes (kein Arbeitslosengeld, kein Rentenanspruch, kein gesetzlicher Schutz bei Erwerbsunfähigkeit) versagt, sondern auch die meisten Arbeitnehmerschutzrechte verwehrt. So können sie sich nicht wie Arbeitnehmer unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr setzen. Für sie gelten nicht die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB, sondern nur die kurzen Fristen des § 621 BGB. Freie Mitarbeiter können anders als Arbeitnehmer mündlich gekündigt werden. Auch Mutterschutz, Elterngeld und ähnliche Segnungen steht nur Arbeitnehmern und nicht den freien Mitarbeitern zu. Nur wenn ein freier Mitarbeiter einen Auftraggeber hat, von dem er wirtschaftlich abhängig ist, steht ihm immerhin nach § 2 BUrlG ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (bezahlt!) zu (Juracity berichtete) und er kann vor dem Arbeitsgericht klagen. Und wenn der freie Mitarbeiter gar kein freier Mitarbeiter ist, sondern ein Arbeitnehmer (Scheinselbständiger), was gar nicht so selten der Fall ist, dann kann er natürlich die vollen Rechte eines Arbeitnehmers beanspruchen, egal was im Vertrag steht. Denn auch wenn „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ drauf steht, entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob der Vertrag auch so durchgeführt wird.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.